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Zürich: IV-Rentner mit geladener Pistole beim Psychiater

Mit einer geladenen Pistole in der Hand verlangte ein Patient von seinem Psychiater ein Arbeitsfähigkeitszeugnis.
Foto: KEYSTONE/WALTER BIERI
Bezirksgericht Zürich

IV-Rentner spaziert mit geladener Pistole in die Praxis seines Psychiaters

Mit schussbereiter Waffe in der Hand verlangte ein Patient von seinem Psychiater die Herausgabe eines Arbeitsfähigkeitszeugnisses. Nun stand er vor dem Bezirksgericht Zürich.

Am 10. Oktober 2023 betrat ein 57-jähriger Patient mit einer geladenen Pistole die Praxis seines langjährigen Psychiaters in Zürich. Wie die «NZZ» berichtete, sagte der Angeklagte dem Psychiater damals, «dass nun die Sache mit dem Zeugnis erledigt werde.» Daraufhin ergriff der Psychiater unverzüglich die Flucht. Verletzt wurde niemand.

Noch am selben Tag wurde der Patient verhaftet und bis zum Gerichtsprozess in Sicherheitshaft gesteckt. Obwohl ein Gutachter bei dem 57-Jährigen eine schizophrene Störung diagnostizierte, hatte dieser während der Sicherheitshaft keine psychiatrische Betreuung erhalten und jegliche Hilfe abgelehnt.

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Schicksalsschlag vor mehr als 20 Jahren

Weil der Suizid seiner Lebenspartnerin den Mann aus der Bahn geworfen hatte, war er seit 2003 bei dem Psychiater in Behandlung und erhielt seit 2006 eine volle IV-Rente. Der 57-Jährige empfand die Rente jedoch als ungerechtfertigt und demütigend.

Immer wieder hatte der ehemalige kaufmännische Angestellte vom Psychiater die Ausstellung eines Arbeitsfähigkeitszeugnisses verlangt. Er wollte sich von der IV-Rente lösen und wieder im Arbeitsmarkt Fuss fassen. «Aus fachlicher Überzeugung» kam der Psychiater diesem Wunsch jedoch nicht nach, wie die «NZZ» berichtete.

Versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz

Der Beschuldigte war vor Gericht weitgehend geständig. Er betonte jedoch, dass er die Pistole im Rucksack mitgeführt habe – und die Waffe nicht wie vom Psychiater geschildert in der Hand hatte.

Das Bezirksgericht Zürich stellte in seinem Urteil fest, dass die Straftatbestände der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz erfüllt seien. Deshalb wurde eine ambulante Massnahme ohne stationäre Einleitung angeordnet. Bis der Mann die Therapie in zwei bis vier Wochen antreten kann, bleibt er in Untersuchungshaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(val)

Quelle: ZüriToday
veröffentlicht: 19. September 2024 16:11
aktualisiert: 19. September 2024 16:11